Erstellung der technischen Anmeldungsunterlagen
Die Anforderungen an die Form dieser Unterlagen sind in den Regeln 32 bis 35, die Formerfordernisse für nachgereichte Unterlagen in Regel 36 festgelegt.
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Nachstehend sind die wesentlichen Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen bzw. der Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannt:
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R. 35
R. 36
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a)
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Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Dies gilt auch für Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
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b)
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Die Unterlagen sind auf festem, weißen Papier im Format A 4 (Hochformat) einzureichen.
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c)
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Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muß auf einem neuen Blatt beginnen.
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d)
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Alle Blätter sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.
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e)
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Als Mindestränder (Satzspiegel) sind folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
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Oberer Rand: 2 cm
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Linker Seitenrand: 2,5 cm
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Rechter Seitenrand: 2 cm
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Unterer Rand: 2 cm
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f)
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Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Ansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen.
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g)
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Der Zeilenabstand hat 1½ zeilig zu sein.
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h)
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Es sind keine handschriftlichen Eintragungen im Text vorzunehmen. Für geänderte Unterlagen siehe jedoch Richtlinien E-II, 2.
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Die besonderen Erfordernisse in bezug auf Zeichnungen sind in Teil A, Kapitel X der Richtlinien dargelegt.
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Anhang III enthält drei Beispiele für die Abfassung von europäischen Patentanmeldungen.
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