Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
II. Darstellung der ErfindungII. Darstellung der Erfindung
  Einheitlichkeit der ErfindungEinheitlichkeit der Erfindung     BeschreibungBeschreibung  
 

Erstellung der technischen Anmeldungsunterlagen


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Die Erfordernisse bezüglich des Inhalts der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung gehen aus den Artikeln 84 bis 85 und den Regeln 27 bis 34 hervor.

Art. 83, 84, 85
R. 27 - 34
Richtl. A-IX, 2;
Richtl. A-X



Die Anforderungen an die Form dieser Unterlagen sind in den Regeln 32 bis 35, die Formerfordernisse für nachgereichte Unterlagen in Regel 36 festgelegt.


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Nachstehend sind die wesentlichen Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen bzw. der Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannt:

R. 35
R. 36



a)

Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Dies gilt auch für Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.


b)

Die Unterlagen sind auf festem, weißen Papier im Format A 4 (Hochformat) einzureichen.


c)

Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muß auf einem neuen Blatt beginnen.


d)

Alle Blätter sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.


e)

Als Mindestränder (Satzspiegel) sind folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand: 2 cm

Linker Seitenrand: 2,5 cm

Rechter Seitenrand: 2 cm

Unterer Rand: 2 cm


f)

Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Ansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen.


g)

Der Zeilenabstand hat 1½ zeilig zu sein.


h)

Es sind keine handschriftlichen Eintragungen im Text vorzunehmen. Für geänderte Unterlagen siehe jedoch Richtlinien E-II, 2.


Die besonderen Erfordernisse in bezug auf Zeichnungen sind in Teil A, Kapitel X der Richtlinien dargelegt.


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Anhang III enthält drei Beispiele für die Abfassung von europäischen Patentanmeldungen.