Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
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IX.

Allgemeine Vorschriften über Fristen


210

Anhang VI enthält eine graphische Übersicht über Handlungen des Anmelders, die innerhalb bestimmter im Übereinkommen vorgesehener Fristen vorzunehmen sind.

Art. 120 - 122
R. 83 - 85b
Richtl. E-VIII



Für die Berechnung der Fristen gilt der Grundsatz, daß eine Frist mit dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis eingetreten ist. Bei einer Zustellung ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, vorbehaltlich der Vorschriften über die Zustellung, die in der Regel in der nachstehend genannten Art und Weise erfolgt. Der Ablauf von Fristen ist in Regel 83 (3) - (5) festgelegt. In besonders gelagerten Fällen wird eine Frist gemäß Regel 85 verlängert.

R. 83
Richtl. E-VIII, 1.4



Die Einhaltung einer Frist wird fingiert, sofern ein verspätet eingegangenes Schriftstück mindestens 5 Kalendertage vor Ablauf der maßgeblichen Frist bei der Post oder einem vom Präsidenten des EPA allgemein anerkannten Übermittlungsdienst (Chronopost, Deutsche PostExpress, DHL, Federal Express, LTA, TNT, SkyNet und UPS) aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.

R. 84a;
ABl. 2003, 283



211

Eine vom EPA gesetzte Frist kann außerdem gemäß Regel 84 verlängert werden, sofern vor ihrem Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist. Einem Antrag auf eine Verlängerung, durch die sich die Gesamtdauer der Frist auf über sechs Monate erhöhen würde, wird jedoch nur in Ausnahmefällen stattgegeben.

R. 84
Richtl. E-VIII, 1.6
ABl. 1989, 180;
ABl. 1994, 229



212

Zugestellt werden alle Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird.

Art. 119,
R. 77 - 82
Richtl. E-I



Zustellungen erfolgen in der Regel durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist.

R. 78 (2)




Fristversäumnis

Nachholung einer versäumten Handlung