Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
II. Darstellung der ErfindungII. Darstellung der Erfindung
  ZeichnungenZeichnungen     Unzulässige AngabenUnzulässige Angaben  
 

Zusammenfassung


97

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information. Sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zur Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 54 (3), herangezogen werden.

Art. 85
R. 33 (5)
Richtl. B-XI, 1, 2



Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, daß sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebietes gibt und vor allem eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.


98

Die Zusammenfassung, der die Bezeichnung der Erfindung voranzustellen ist, muß eine (möglichst nicht mehr als 150 Wörter umfassende) Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und den Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie soll das technische Gebiet der Erfindung, soweit es sich nicht bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, angeben und so gefaßt sein, daß sie eindeutig Aufschluß darüber gibt, wie die technische Aufgabe lautet, wie sie im Kern durch die Erfindung gelöst wird und wie diese hauptsächlich verwendet werden kann.

R. 33 (1) - (3)
Richtl. B-XI, 3



99

Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder anzugeben, welche Abbildung oder, in Ausnahmefällen, welche Abbildungen er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. In diesem Fall muß hinter jedem wesentlichen Merkmal der Zusammenfassung, das in der Zeichnung veranschaulicht ist, in Klammern das entsprechende Bezugszeichen stehen.

R. 33 (4)
R. 47 (1)
ABl. 1982, 357



100

Der Prüfer bestimmt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung (vgl.  146). Nach ihrer Veröffentlichung in der europäischen Patentanmeldung (vgl. 147) wird sie nicht mehr geändert.