Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
II. Verfahren bis zur Veröffentlichung der AnmeldungII. Verfahren bis zur Veröffentlichung der Anmeldung
  FormalprüfungFormalprüfung       
 

Erstellung des europäischen Recherchenberichts


142

Gleichzeitig mit der Formalprüfung wird die europäische Recherche durchgeführt. Wie bereits erwähnt (vgl. 17), ist das EPA bestrebt, die Recherche zu beschleunigen, wenn der Anmelder dies bei Einreichung der Anmeldung beantragt (vgl. Anhang II, Punkt 2). Für europäische Erstanmeldungen vgl. 18.

Art. 92
R. 44
Richtl. B
ABl. 2001, 459



Der Recherchenbericht wird auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen erstellt. Er nennt die dem EPA zum Zeitpunkt seiner Erstellung zur Verfügung stehenden Schriftstücke, die zur Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden können. Der europäische Recherchenbericht wird nicht begründet und enthält keinerlei Meinungsäußerung über die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung.


Am 1.7.2003 hat das EPA ein Pilotprojekt für europäische Erstanmeldungen gestartet, wobei der Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht eine Stellungnahme dazu erhält, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen (erweiterter europäischer Recherchenbericht). Diese unverbindliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit stellt eine kostenlose Service-Leistung dar.

ABl. 2003, 206



143

Der europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder unmittelbar nach seiner Erstellung zusammen mit einer Abschrift aller angeführten Schriftstücke übersandt. Wünscht der Anmelder eine zusätzliche Abschrift dieser Schriftstücke, so kann er sie bei Einreichung der Anmeldung anfordern, indem er das hierfür im Formblatt für den Erteilungsantrag vorgesehene Feld ankreuzt (vgl. 48 und Feld 40 des Erteilungsantrags, s. Beilage) und die festgesetzte Verwaltungsgebühr entrichtet.

Art. 92 (2)
Richtl. B-X



144

Nach Erhalt des Recherchenberichts kann der Anmelder die Anmeldung zurücknehmen, wenn er glaubt, daß ihre Weiterverfolgung keinen Erfolg verspricht. Entschließt er sich, das Patenterteilungsverfahren fortzusetzen (vgl. 152), so kann er die Anmeldung ändern, um den Ergebnissen der Recherche Rechnung zu tragen (vgl. 170 - 175).


145

Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, daß die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entspricht (vgl. 69), so erstellt sie einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, daß für jede weitere Erfindung innerhalb der von ihr bestimmten Frist eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll.

R. 46
Richtl. B-VII



Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach und hält die Prüfungsabteilung den Einwand der Recherchenabteilung für berechtigt, so wird unterstellt, daß er die Anmeldung im Hinblick auf die Erfindung, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist, weiterverfolgen will. Die Anmeldung darf keine Ansprüche für einen Gegenstand enthalten, für den eine weitere Recherchengebühr nicht entrichtet wurde. Der Anmelder kann jedoch für diesen Gegenstand eine Teilanmeldung einreichen (vgl. 199 - 203).

Richtl. C-III, 7.10;

VI, 3.2a



Weitere Recherchengebühren werden auf Antrag zurückgezahlt, wenn sich im Laufe des Prüfungsverfahrens herausstellt, daß die Aufforderung der Recherchenabteilung zur Zahlung dieser Gebühren nicht gerechtfertigt war.


146

Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übersendet ihn dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht.

R. 47
Richtl. B-X, 7;

Richtl. B-XI, 4-6