Eingangsprüfung
|
135
|
Nach Eingang der Anmeldung prüft die Eingangsstelle, ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu müssen die Anmeldeunterlagen folgendes enthalten:
| |
Art. 80, 90
Richtl. A-II, 4
 |
 |
·
|
einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird,
|
 |
·
|
die Benennung mindestens eines Vertragsstaats,
|
 |
·
|
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
|
 |
·
|
eine Beschreibung und
|
 |
·
|
einen oder mehrere Patentansprüche in einer der Sprachen, in denen Anmeldungen eingereicht werden können.
|
|
136
|
Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, weil die festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht rechtzeitig behoben worden sind, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
| |
Art. 90 (2)
R. 39
Richtl. A-II, 4.1.4
 |
|
137
|
Steht der Anmeldetag fest, so prüft die Eingangsstelle, ob die Anmelde- und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind und ob gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. 114, vgl. 115, 42 - 46). Sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Nachfrist gemäß Regel 85a betreffend die Entrichtung einer Zuschlagsgebühr (vgl. 116), nicht rechtzeitig entrichtet oder ist die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
|
|
Art. 90 (1) b), c)
Richtl. A-II, 4.2
Art. 90 (3)
 |
|