Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
D. Das europäische PatenterteilungsverfahrenD. Das europäische Patenterteilungsverfahren
II. Verfahren bis zur Veröffentlichung der AnmeldungII. Verfahren bis zur Veröffentlichung der Anmeldung
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Eingangsprüfung


135

Nach Eingang der Anmeldung prüft die Eingangsstelle, ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu müssen die Anmeldeunterlagen folgendes enthalten:

Art. 80, 90
Richtl. A-II, 4



·

einen Hinweis, daß ein europäisches Patent beantragt wird,


·

die Benennung mindestens eines Vertragsstaats,


·

Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,


·

eine Beschreibung und


·

einen oder mehrere Patentansprüche in einer der Sprachen, in denen Anmeldungen eingereicht werden können.


136

Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, weil die festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht rechtzeitig behoben worden sind, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.

Art. 90 (2)
R. 39
Richtl. A-II, 4.1.4



137

Steht der Anmeldetag fest, so prüft die Eingangsstelle, ob die Anmelde- und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind und ob gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. 114, vgl. 115, 42 - 46). Sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Nachfrist gemäß Regel 85a betreffend die Entrichtung einer Zuschlagsgebühr (vgl. 116), nicht rechtzeitig entrichtet oder ist die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Art. 90 (1) b), c)
Richtl. A-II, 4.2
Art. 90 (3)