Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
I. Allgemeines   II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA

I.

Allgemeines


Für alle ab 1. Januar 2004 eingereichten PCT-Anmeldungen erstellt die ISA nicht nur einen internationalen Recherchenbericht (ISR), sondern auch einen schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde (WO-ISA) (vgl. 1). Mit dem WO-ISA erhält der Anmelder einen vorläufigen, nicht bindenden Bescheid zu Fragen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit und kann so schon in der Recherchenphase entscheiden, ob er seine Anmeldung bis in die nationale/regionale Phase weiterverfolgen will. Die Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung lohnt sich somit in vielen Fällen nicht (vgl. 104). Der WO-ISA wird gleichzeitig mit dem ISR erstellt und dem Anmelder sowie dem IB übermittelt. Er wird nicht veröffentlicht, ist jedoch nach Ablauf von 30 Monaten ab dem (frühesten) Prioritätsdatum für die Bestimmungsämter und Dritte zugänglich (vgl. 82 und 87).


 

Zuständigkeit des EPA als ISA

Bestimmung durch das Anmeldeamt

Beschränkte Zuständigkeit

Auswahl der ISA und Folgen der Auswahl

Übersetzung

Auf Niederländisch eingereichte Anmeldungen

Partnerschaft zwischen der EPO, dem Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM) und dem Schwedischen Patent- und Registrieramt (PRV) für die Durchführung internationaler Recherchen

Vertretung vor dem EPA als ISA

Ermäßigung der Recherchengebühr

Rückerstattung der Recherchengebühr