Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
I. Allgemeines   II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA
Übersetzung Auswahl der ISA und Folgen der Auswahl Auf Niederländisch eingereichte Anmeldungen

Übersetzung


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Damit das EPA als ISA eine internationale Recherche durchführt, muss die Anmeldung in einer der drei Amtssprachen des EPA, also in Deutsch, Englisch oder Französisch, abgefasst sein. Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht, so muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen des EPA einreichen.

R. 12.3 PCT



Das Anmeldeamt wird unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr eine Kopie der Übersetzung und des PCT-Antrags - zusammen als "Recherchenexemplar" bezeichnet - an das EPA übermitteln.

R. 23.1 b) PCT



Im weiteren Schriftverkehr mit dem EPA als ISA kann der Anmelder jede der drei Amtssprachen des EPA verwenden (vgl. 54).

R. 92.2 b) PCT