Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
I. Allgemeines   II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA
Auswahl der ISA und Folgen der Auswahl Beschränkte Zuständigkeit Übersetzung

Auswahl der ISA und Folgen der Auswahl


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Hat das Anmeldeamt mehrere ISA bestimmt, so muss der Anmelder im PCT-Antrag (Feld Nr. VII) und im Gebührenberechnungsblatt (Feld 2) seine Wahl der ISA angeben (vgl. Anhang VI). Dabei kann immer nur eine ISA ausgewählt werden. Das EPA kann zum Beispiel für Anmeldungen als ISA ausgewählt werden, die beim USPTO oder in englischer Sprache beim JPO als Anmeldeamt eingereicht wurden. Bei der Auswahl der ISA sollten die Anmelder bedenken, dass das EPA nur dann als IPEA tätig wird, wenn die internationale Recherche vom EPA oder vom finnischen, österreichischen, schwedischen oder spanischen Patentamt durchgeführt wurde (vgl. 108).

R. 4.1 b) (iv) und 4.14bis PCT

Vereinbarung EPA-WIPO, Art. 3 (2)

ABl. 2001, 601



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Hat das EPA die internationale Recherche durchgeführt, so entfallen bei Eintritt in die europäische Phase der ergänzende Recherchenbericht und die Recherchengebühr (vgl. 232). Außerdem ermäßigt sich die in der europäischen Phase fällige Prüfungsgebühr um 50 %, wenn das EPA als IPEA tätig wird (vgl. 255).