Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
I. Allgemeines   II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA
Beschränkte Zuständigkeit Bestimmung durch das Anmeldeamt Auswahl der ISA und Folgen der Auswahl

Beschränkte Zuständigkeit


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Das EPA hat seine Zuständigkeit als ISA unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt. So führt es keine internationalen Recherchen für internationale Anmeldungen durch, die von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder Anmeldern, die dort ihren Sitz oder Wohnsitz haben, beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) als Anmeldeamt eingereicht wurden, wenn diese Anmeldungen einen oder mehrere Ansprüche enthalten, die sich auf Geschäftsmethoden beziehen, so wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 26. November 2001 definiert sind (vgl. auch 90). Dasselbe gilt für Anmeldungen, bei denen das IB als Anmeldeamt tätig war (vgl. 66) und die beim USPTO als Anmeldeamt hätten eingereicht werden können, es sei denn, sie hätten auch beim EPA als Anmeldeamt eingereicht werden können.

Vereinbarung EPO-WIPO, Art. 3 (4)

ABl. 2001, 601

ABl. 2002, 52 und 175

ABl. 2003, 633

ABl. 2005, 149



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Diese Beschränkung gilt bis 1. März 2007. Eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer gilt als wahrscheinlich. Aktuelle Informationen hierzu sind den unter 2 genannten Quellen zu entnehmen.