Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA I. Allgemeines I. Allgemeines
Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit nach Kapitel I Änderungen und informelle Stellungnahmen Wann führt das EPA keine (vollständige) Recherche durch?

Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit nach Kapitel I


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Wird kein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt, wandelt das IB den WO-ISA in einen internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP nach Kapitel I) um. Dieser wird den Bestimmungsämtern auf Anfrage nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum übermittelt. Der Anmelder erhält sofort ein Exemplar. Zum Verfahren bei Einreichung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung siehe 139 ff.

R. 44bis, 93bis.1 PCT



Wie der WO-ISA wird auch der IPRP nach Kapitel I zusammen mit den informellen Stellungnahmen nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum vom IB zur öffentlichen Akteneinsicht freigegeben.

R. 44ter, 94.1 b) PCT



Anmeldern wird empfohlen, bei ihrer Entscheidung, ob sie eine internationale vorläufige Prüfung beantragen, die nachstehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. 139 ff.).