Vertretung vor dem EPA als ISA
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Die Anmelder können sich vor dem EPA als ISA durch den Anwalt vertreten lassen, den sie bei Einreichung der internationalen Anmeldung bestellt haben und der vor dem Anmeldeamt vertretungsberechtigt ist, d. h. durch den Anwalt der internationalen Phase (vgl. 8).
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Art. 49 PCT
R. 90.1 b) und d) PCT
PCT-Leitfaden der WIPO, 410 - 423
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Sie können auch einen Anwalt speziell zu ihrer Vertretung vor dem EPA als ISA bestellen. Außerdem kann der für die internationale Phase und somit auch für die Vertretung vor der ISA bestellte Anwalt einen Unteranwalt ernennen, der den Anmelder speziell vor dem EPA als ISA vertritt.
Jeder speziell zur Vertretung vor dem EPA als ISA bestellte Anwalt muss befugt sein, vor dem EPA aufzutreten (vgl. 30).
Das EPA verzichtet als ISA auf das Erfordernis, wonach bei ihm eine gesonderte Vollmacht oder eine Abschrift einer allgemeinen Vollmacht einzureichen ist (vgl. 32).
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