Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt D. Das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) Kapitel II PCT
I. Allgemeines   II. Das Verfahren vor dem EPA als ISA
Auf Niederländisch eingereichte Anmeldungen Übersetzung Partnerschaft zwischen der EPO, dem Spanischen Patent- und Markenamt (OEPM) und dem Schwedischen Patent- und Registrieramt (PRV) für die Durchführung internationaler Recherchen

Auf Niederländisch eingereichte Anmeldungen


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Die einzige Ausnahme vom Übersetzungserfordernis für die vom EPA als ISA durchgeführte internationale Recherche bilden beim belgischen oder niederländischen Patentamt als Anmeldeamt eingereichte Anmeldungen, denn das EPA akzeptiert als ISA auch Anmeldungen in Niederländisch, obwohl Niederländisch keine Amtssprache ist. Für eine beim belgischen oder niederländischen Patentamt in Niederländisch eingereichte internationale Anmeldung muss also keine Übersetzung eingereicht werden, damit das EPA als ISA eine internationale Recherche durchführt. Allerdings ist beim Anmeldeamt innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Übersetzung in eine von diesem Amt für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung zugelassene Sprache einzureichen. Der ISR und der WO-ISA werden in der Sprache der internationalen Veröffentlichung erstellt. Aus diesen Gründen sollte der Anmelder sorgfältig abwägen, ob er seine Anmeldung in Niederländisch einreicht.

R. 12.3, 12.4, 43.4, 48.3 PCT

Vereinbarung EPO -WIPO, Anhang A

ABl. 2001, 601

PCT-Leitfaden der WIPO, Band I/B, Anlage D