Zweckmäßigkeit des Verfahrens nach Kapitel II PCT
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Eine internationale vorläufige Prüfung lohnt sich im Allgemeinen nur dann, wenn Gegenvorstellungen oder Änderungen zur Berücksichtigung durch das EPA als IPEA eingereicht werden. Werden keine Gegenvorstellungen oder Änderungen zu der Anmeldung vorgelegt, hat die IPEA normalerweise keinen Grund, in der Sache zu einem anderen Ergebnis zu kommen als die ISA im WO-ISA.
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Ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn der WO-ISA "negativ" ausgefallen und der Anmelder der Meinung ist, das Verfahren nach Kapitel II könnte zu einem "positiven" IPER führen. Die internationale vorläufige Prüfung hilft also - insbesondere wenn der WO-ISA "negativ" ist und Änderungen eingereicht wurden - bei der Beurteilung der Aussichten für die Erteilung von Patenten in der nationalen Phase, denn der Anmelder erhält dabei ein Gutachten zur geänderten Fassung der Anmeldung.
Anmeldern wird dringend empfohlen, sich vor der Entscheidung, ob sie beim EPA als IPEA einen Antrag stellen wollen, mit dem in Teil II dieses Kapitels beschriebenen Verfahren vertraut zu machen (vgl. 139 ff.).
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