Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
1. Allgemeines
 

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KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
       2. Arten von Recherchenberichten, die das EPA erstellt2. Arten von Recherchenberichten, die das EPA erstellt  
 

1.

Allgemeines

 

Die Ergebnisse der Recherche werden in einem Recherchenbericht festgehalten. Der Umfang des Recherchenberichts kann beschränkt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

 

i)

Ansprüche gelten wegen Nichtzahlung der Anspruchsgebühren als zurückgenommen (Regel 31 (1), (2), siehe III, 3.4)

 

ii)

eine Erklärung, die nach Regel 45 an die Stelle des Recherchenberichts tritt (siehe Kapitel VIII)

 

iii)

ein Teilrecherchenbericht nach Regel 45 (siehe Kapitel VIII)

 

iv)

ein teilweiser europäischer Recherchenbericht wegen mangelnder Einheitlichkeit nach Regel 46 (1)

 

v)

ein ergänzender europäischer Recherchenbericht nach Art. 157 (2) a) kann aus den in i), iii) oder iv) genannten Gründen ein Teilbericht sein oder durch eine Erklärung nach ii) ersetzt werden (bei nichtentrichteten Anspruchsgebühren für eine ergänzende europäische Recherche ist Regel 110 (1), (2) anzuwenden)

 

Die Recherchenberichte der unter i) bis iii) genannten Art (und der in v) genannten Art, soweit nur i) bis iii) zutreffend) werden dem Anmelder zugestellt, veröffentlicht und von der Prüfungsabteilung als Grundlage für das Prüfungsverfahren verwendet. Ein Teilrecherchenbericht nach Regel 46 (1) (siehe oben Ziffer iv)) wird nur dem Anmelder zugestellt, aber gemäß Art. 128 (4) im öffentlichen Teil der Prüfungsakte zur Einsicht zugänglich gemacht.

 

Außer in den unter XII, 8 genannten Ausnahmefällen ergeht zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht bzw. dem ergänzenden europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme zur Recherche, in der die Recherchenabteilung beurteilt, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen scheinen (siehe XII, 1.1). Der europäische Recherchenbericht bzw. der ergänzende europäische Recherchenbericht bildet zusammen mit der Stellungnahme zur Recherche den erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR).

 

Für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts ist die Recherchenabteilung zuständig. Sie ist zudem verantwortlich für die Erstellung von internationalen Recherchenberichten und von Recherchenberichten für die Ämter für gewerbliches Eigentum bestimmter Vertragsstaaten (siehe X, 2, II, 4.4, II, 4.5 und II, 4.6).

 

Das vorliegende Kapitel enthält die Anleitungen, die für die ordnungsgemäße Erstellung des Recherchenberichts durch den Prüfer notwendig sind.

 

Der Recherchenbericht darf keine anderen Angaben (insbesondere Meinungsäußerungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen) als die im Formblatt vorgesehenen oder die in III, 1.1 und 1.2 oder X, 9.2 viii) genannten enthalten. Dies gilt jedoch nicht für die Stellungnahme zur Recherche (siehe XII, 3).