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3.
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Analyse der Anmeldung und Inhalt der Stellungnahme zur Recherche
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Wird die Auffassung vertreten, dass die Anmeldung bzw. die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, nicht den Erfordernissen des EPÜ entspricht, werden in der Stellungnahme zur Recherche entsprechende Einwände erhoben.
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Die Stellungnahme zur Recherche hat im Allgemeinen alle Einwände zu der Anmeldung (siehe aber XII, 3.4) zu enthalten. Diese Einwände können Sachfragen (der Gegenstand der Anmeldung ist beispielsweise nicht patentierbar), Formfragen (z. B. Nichterfüllung eines oder mehrerer der Erfordernisse gemäß den Regeln 26 bis 29, 32, 34, 35 und 36) oder beides betreffen.
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Wurden Ansprüche, obwohl sie ein Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers oder am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommene Diagnostizierverfahren betreffen, recherchiert, weil zum Zeitpunkt der Recherche eine Umformulierung in eine Form ins Auge gefasst werden kann, die nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (siehe VIII, 2), so ist in der Stellungnahme zur Recherche dennoch der Einwand zu erheben, dass diese Ansprüche nicht gewerblich anwendbar sind.
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Art. 52 (4)
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