Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente
9.2 Kategorien von Dokumenten (X, Y, P, A, D usw.)
 

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TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente
  9.1 Bezeichnung der Dokumente im Recherchenbericht9.1 Bezeichnung der Dokumente im Recherchenbericht     9.3 Zusammenhang zwischen den Dokumenten und den Patentansprüchen9.3 Zusammenhang zwischen den Dokumenten und den Patentansprüchen  
 

9.2

Kategorien von Dokumenten (X, Y, P, A, D usw.)

 

Alle im Recherchenbericht genannten Dokumente werden durch einen Buchstaben gekennzeichnet, der in die erste Spalte des für die Anführung der Dokumente bestimmten Blatts eingetragen wird. Gegebenenfalls sind Kombinationen verschiedener Kategorien möglich. Es werden die folgenden Buchstaben verwendet:

 

i)

Dokumente von besonderer Bedeutung

 

Ist ein im europäischen Recherchenbericht angegebenes Dokument von besonderer Bedeutung, so wird es durch den Buchstaben "X" oder "Y" gekennzeichnet. Der Kategorie "X" wird jedes Dokument zugeordnet, das für sich genommen dagegen spricht, dass eine beanspruchte Erfindung als neu oder auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden kann.

 

Art. 52 (1)

Art. 54

Art. 56



Der Kategorie "Y" wird jedes Dokument zugeordnet, das in einer für den Fachmann nahe liegenden Verbindung mit einem oder mehreren anderen Dokumenten derselben Kategorie dagegen spricht, dass eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden kann. Verweist aber ein Dokument (ein so genanntes "Hauptdokument") zur genaueren Information über bestimmte Merkmale ausdrücklich auf ein anderes Dokument (siehe C-IV, 7.1) und wird die Verbindung dieser Dokumente als besonders sachdienlich angesehen, dann sollte dem Hauptdokument der Buchstabe "X" und nicht "Y" und dem Dokument, auf das verwiesen wird, der Buchstabe "X" oder gegebenenfalls "L" zugeordnet werden.

 

Art. 52 (1)

Art. 56



ii)

Dokumente, die den Stand der Technik wiedergeben und der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit nicht entgegenstehen

 

Wenn ein im europäischen Recherchenbericht angeführtes Dokument den allgemeinen Stand der Technik wiedergibt, der der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Erfindung nicht entgegensteht, wird es mit dem Buchstaben "A" bezeichnet (siehe aber III, 1.1).

 

iii)

Dokumente, die sich auf eine nichtschriftliche Offenbarung beziehen

 

Bezieht sich ein im Recherchenbericht genanntes Dokument auf eine nichtschriftliche Offenbarung, so wird es durch den Buchstaben "O" gekennzeichnet (siehe VI, 2). Ein Beispiel für solche Offenbarungen sind Tagungsprotokolle. Zu Fällen, in denen die mündliche Offenbarung auf einer amtlich anerkannten Ausstellung stattgefunden hat (Art. 55 (1) b)), siehe VI, 5.5. Neben der Dokumentenkategorie "O" steht immer das Symbol für die Bedeutung des Dokuments nach i) oder ii), beispielsweise "O, X", "O, Y" oder "O, A".

 

Regel 44 (4)



iv)

Zwischenliteratur

 

Dokumente, deren Veröffentlichungstag zwischen dem Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung und dem beanspruchten Prioritätstag oder - falls es mehrere Prioritäten gibt - dem frühesten Prioritätstag liegt (siehe VI, 5.2 und XII, 4), werden durch den Buchstaben "P" gekennzeichnet. Mit dem Buchstaben "P" sind ferner Dokumente zu kennzeichnen, die am Tag der frühesten Priorität der betreffenden Patentanmeldung veröffentlicht worden sind. Neben der Dokumentenkategorie "P" steht immer das Symbol für die Bedeutung des Dokuments nach i) oder ii), beispielsweise "P, X", "P, Y" oder "P, A".

 

Regel 44 (3)



v)

Dokumente betreffend die Theorie oder den Grundsatz der Erfindung

 

Kann ein im Recherchenbericht angegebenes Dokument für ein besseres Verständnis des Grundsatzes oder der Theorie der Erfindung nützlich sein oder ist es angegeben worden, um zu zeigen, dass die Gedankengänge oder Sachverhalte, die der Erfindung zu Grunde liegen, falsch sind, so wird es mit dem Buchstaben "T" gekennzeichnet.

 

vi)

möglicherweise kollidierende Patentanmeldungen

 

Jedes Patentdokument mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag als dem Anmeldetag der recherchierten Anmeldung (nicht dem Prioritätstag - siehe VI, 3 und XII, 4), das nach diesem Tag veröffentlicht wurde und dessen Inhalt zum für die Neuheit relevanten Stand der Technik (Art. 54 (1)) gehören würde, wird mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet. Auch wenn das Patentdokument und die recherchierte Anmeldung dasselbe Datum haben (siehe C-IV, 6.4), wird das Patentdokument mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet. Dies gilt jedoch nicht für Patentdokumente, die auf die beanspruchte Priorität zurückgehen; diese Dokumente sollten nicht angeführt werden.

 

Art. 54 (3), (4)

Art. 139 (2)



vii)

Dokumente, die in der Anmeldung angeführt sind

 

Wenn im Recherchenbericht Dokumente angeführt werden, die schon in der Beschreibung der Patentanmeldung vorkommen, für welche die Recherche durchgeführt wird, sind diese durch den Buchstaben "D" zu kennzeichnen (siehe IV, 1.3).

 

Regel 27 (1) b)



viii)

Dokumente, die aus anderen Gründen angeführt werden

 

Im Recherchenbericht werden Dokumente aus anderen als den in den vorhergehenden Absätzen genannten Gründen (insbesondere als Beweismittel - siehe XII, 5) angeführt, beispielsweise

 

Art. 117 (1) c)



a)

Dokumente, die einen Prioritätsanspruch fraglich erscheinen lassen können (siehe VI, 5.3),

 

b)

Dokumente, die den Veröffentlichungstag eines anderen Dokuments bestimmen (siehe XII, 5) oder

 

c)

Dokumente, die für die Frage der Doppelpatentierung sachdienlich sind (siehe IV, 2.3 v) und C-IV, 6.4).

 

Solche Dokumente sind durch den Buchstaben "L" zu kennzeichnen. In einem kurzen Vermerk ist anzugeben, weshalb diese Dokumente angeführt werden. Die Angabe von Dokumenten dieser Art braucht nicht in direktem Zusammenhang mit einem der Patentansprüche zu stehen. Wenn sich die darin genannten Beweismittel aber nur auf bestimmte Patentansprüche beziehen (etwa wenn das im Recherchenbericht angeführte "L"-Dokument nur den Prioritätsanspruch für bestimmte Ansprüche aufhebt), dann sollte die Angabe des Dokuments auf die in X, 9.3 beschriebene Weise mit diesen Patentansprüchen in Zusammenhang gebracht werden.