Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
8. Keine Stellungnahme zur Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHEKAPITEL XII STELLUNGNAHME ZUR RECHERCHE
  7. Stellungnahme zur Recherche bei Einschränkung der Recherche7. Stellungnahme zur Recherche bei Einschränkung der Recherche     9. Reaktion auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR)9. Reaktion auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR)  
 

8.

Keine Stellungnahme zur Recherche

 

In zwei Fällen wird dem Recherchenbericht keine Stellungnahme zur Recherche beigefügt:

 

i)

Recherchenberichten nach Regel 112 wird keine Stellungnahme zur Recherche beigefügt. Hier befindet sich die Anmeldung bereits im Zuständigkeitsbereich der Prüfungsabteilung (Art. 18 (1)).

 

ii)

Wenn der Anmelder den Prüfungsantrag nach Art. 94 (2) vor Erhalt des Recherchenberichts gestellt und auf die Mitteilung nach Art. 96 (1) verzichtet hat (siehe C-VI, 1.1.2). Hier geht die Anmeldung mit dem Versenden des Recherchenberichts an den Anmelder in den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsabteilung über (Art. 18 (1)).

 

Weist die Anmeldung Mängel auf, so erstellt die Prüfungsabteilung in beiden Fällen eine Mitteilung nach Art. 96 (2). Wird auf diese Mitteilung nicht reagiert, so gilt die Anmeldung nach Art. 96 (3) als zurückgenommen (siehe C-VI, 3.5).

 

Ist die Anmeldung erteilungsreif, wird wie folgt verfahren:

 

i)

Wenn die Recherche nach kollidierenden Anmeldungen im Sinne des Art. 54 (3) und (4) abgeschlossen ist:

 

Die Prüfungsabteilung lässt eine Mitteilung nach Regel 51 (4) ergehen.

 

ii)

Wenn die Recherche nach kollidierenden Anmeldungen im Sinne des Art. 54 (3) und (4) nicht abgeschlossen ist:

 

Dem Anmelder wird mitgeteilt, dass die Anmeldung erteilungsreif ist, sofern bei der abschließenden Recherche kein Stand der Technik nach Art. 54 (3) und (4) ermittelt wird (siehe XII, 3.9). Diese Mitteilung hat rein informativen Charakter, eine Erwiderung des Anmelders ist nicht erforderlich.