Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
1. Ziel der Recherche
1.1 Beurteilungen im Hinblick auf den Recherchenbericht
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHEKAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
1. Ziel der Recherche1. Ziel der Recherche
       1.2 Beurteilung von Aspekten, die zur Einschränkung der Recherche führen1.2 Beurteilung von Aspekten, die zur Einschränkung der Recherche führen  
 

1.1

Beurteilungen im Hinblick auf den Recherchenbericht

 

Mit der Recherche soll gemäß II, 2 erreicht werden, den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln, damit die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit bewertet werden können. Für Entscheidungen über die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sind die Prüfungsabteilungen zuständig. Die Recherchenabteilung gibt jedoch in der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) für den Anmelder ein begründetes Urteil darüber ab, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen; der Anmelder kann darauf im Prüfungsverfahren antworten (Art. 113 (1) und XII, 9). Eine Beurteilung der Patentierbarkeit kommt im Recherchenbericht auch implizit durch die Zuordnung der in X, 9.2 definierten Kategorien von Dokumenten zum Ausdruck; sie wird in der Prüfungsphase von der Prüfungsabteilung überprüft (siehe II, 4.2 iii) und XII, 1.2).

 

Regel 44 (1)



Die Beurteilung der Patentierbarkeit im Recherchenstadium kann direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Recherche selbst haben, siehe III, 3.8 (Recherchen in Bezug auf den Gegenstand abhängiger Patentansprüche), III, 2.4 (Recherche in gleichartigen technischen Gebieten) und IV, 2.6 (Abbruch der Recherche, wenn nur unbedeutende Gegenstände übrigbleiben).