Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.2 Mängelprüfung des Einspruchs
1.2.1 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als nicht eingelegt gilt
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.2 Mängelprüfung des Einspruchs1.2 Mängelprüfung des Einspruchs
       1.2.2 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist1.2.2 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist  
 

1.2.1

Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als nicht eingelegt gilt

 

Hierunter fallen folgende Mängel:

 

i)

Die Einspruchsgebühr ist nicht oder nicht in ausreichender Höhe innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet worden (Art. 99 (1)). Ist allerdings die Einspruchsgebühr bis auf einen geringfügigen Betrag (z. B. durch den Abzug von Bankspesen) innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet worden, so prüft der Formalsachbearbeiter, ob der Fehlbetrag aus Billigkeitsgründen unberücksichtigt gelassen werden kann. Gelangt er dabei zu der Auffassung, dass der Fehlbetrag unberücksichtigt gelassen werden kann, so gilt die Einspruchsgebühr als entrichtet, und ein Mangel liegt diesbezüglich nicht vor.

 

Art. 8 GebO

Art. 9 (1) GebO



ii)

Die Unterschrift unter der Einspruchsschrift fehlt und ist nicht innerhalb der vom Formalsachbearbeiter gesetzten Frist, für die in der Regel zwei Monate anzusetzen sind (siehe E-VIII, 1.2), nachgeholt worden (Regel 36 (3)).

 

Im Fall von Art. 133 (2) (siehe auch 1.2.2.2 iv)) gilt dies, wenn zwar ein zugelassener Vertreter fristgerecht bestellt worden ist, die Einspruchsschrift aber nicht von ihm unterschrieben wurde und er diesen Mangel weder durch Nachholung der Unterschrift noch durch schriftliche Genehmigung der Einspruchsschrift behoben hat.

 

iii)

Der Einspruch ist per Telefax eingelegt worden, und ein gegebenenfalls von der Formalprüfungsstelle angefordertes Bestätigungsschreiben, das den Inhalt des Telefax wiedergibt, ist nicht rechtzeitig eingereicht worden (Regel 36 (5) und Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 1/2005, 41).

 

iv)

Der Einspruch ist vom Vertreter oder von einem Angestellten des Einsprechenden eingelegt worden, und die gegebenenfalls erforderliche Vollmacht (siehe A-IX, 1.5 und Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1991, 489) ist nicht rechtzeitig eingereicht worden (Regel 101 (1), (4)).

 

v)

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist nicht gemäß Regel 1 (1) in einer Amtssprache des EPA oder, wenn auf den Einsprechenden Art. 14 (4) anzuwenden ist, die vorgeschriebene Übersetzung der in Regel 55 c) genannten Angaben ist nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingereicht worden (siehe auch A-VIII, 2 , G 6/91, ABl. 9/1992, 491 und T 193/87, ABl. 4/1993, 207). Diese Frist verlängert sich, falls die Einmonatsfrist nach Regel 6 (2) später abläuft. Der Mangel ist gegeben, wenn der Einspruch nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch eingelegt wurde oder wenn z. B. ein Einsprechender aus Belgien seinen Einspruch zwar fristgerecht in Niederländisch einreicht, aber die Übersetzung der wesentlichen Angaben ins Deutsche, Englische oder Französische nicht innerhalb der vorgenannten Fristen nachreicht.

 

Zu Einsprüchen, die bereits bei ihrer Vorlage wegen Mängeln der beschriebenen Art als nicht eingelegt gelten, siehe weiteres Verfahren gemäß IV, 1.3.1, 1.3.3 und 1.4.1.