Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung
1.5 Unterzeichnete Vollmacht
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung1. Vertretung
  1.4 Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte1.4 Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte     1.6 Allgemeine Vollmacht1.6 Allgemeine Vollmacht  
 

1.5

Unterzeichnete Vollmacht

 

Die Vertreter vor dem EPA haben auf Verlangen innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist eine unterzeichnete Vollmacht (siehe IX, 3.2) einzureichen. Ist den Erfordernissen des Art. 133 (2) nicht entsprochen worden, so wird für die Anzeige über die Bestellung eines Vertreters und gegebenenfalls die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. Zugelassene Vertreter, die sich als solche zu erkennen geben, müssen nur noch in bestimmten Fällen eine unterzeichnete Vollmacht einreichen (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1991, 489). Hingegen müssen nach Art. 134 (7) vertretungsberechtigte Rechtsanwälte sowie Angestellte, die für einen Anmelder gemäß Art. 133 (3) Satz 1 handeln und keine zugelassenen Vertreter sind, eine unterzeichnete Vollmacht einreichen; in Euro-PCT-Verfahren ist auch für diesen Personenkreis die Einreichung einer unterzeichneten Vollmacht nicht erforderlich, falls sie bereits beim EPA als Anmeldeamt eine Vollmacht eingereicht haben, die sich ausdrücklich auch auf die durch das EPÜ geschaffenen Verfahren erstreckt.

 

Regel 101 (1)



Die Vollmacht kann auch vom Anmelder eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anmelder vertreten sein muss, da die Erfüllung der Verpflichtung, ordnungsgemäß vertreten zu sein, noch nicht zu den Handlungen gehört, die der Vertretung gemäß Art. 133 (2) unterliegen.

 

Eine Vollmacht bleibt gültig, bis ihr Erlöschen dem EPA angezeigt wird. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern sie nichts anderes bestimmt.