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Die Vertreter vor dem EPA haben auf Verlangen innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist eine unterzeichnete Vollmacht (siehe IX, 3.2) einzureichen. Ist den Erfordernissen des Art. 133 (2) nicht entsprochen worden, so wird für die Anzeige über die Bestellung eines Vertreters und gegebenenfalls die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt. Zugelassene Vertreter, die sich als solche zu erkennen geben, müssen nur noch in bestimmten Fällen eine unterzeichnete Vollmacht einreichen (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1991, 489). Hingegen müssen nach Art. 134 (7) vertretungsberechtigte Rechtsanwälte sowie Angestellte, die für einen Anmelder gemäß Art. 133 (3) Satz 1 handeln und keine zugelassenen Vertreter sind, eine unterzeichnete Vollmacht einreichen; in Euro-PCT-Verfahren ist auch für diesen Personenkreis die Einreichung einer unterzeichneten Vollmacht nicht erforderlich, falls sie bereits beim EPA als Anmeldeamt eine Vollmacht eingereicht haben, die sich ausdrücklich auch auf die durch das EPÜ geschaffenen Verfahren erstreckt.
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Regel 101 (1)
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