Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel
1.4.1 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln, auf Grund deren der Einspruch als nicht eingelegt...
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel1.4 Weiteres Verfahren beim Vorliegen nicht mehr behebbarer Mängel
       1.4.2 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln gemäß Regel 56 (1) und (2), auf Grund deren der Einspruch...1.4.2 Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln gemäß Regel 56 (1) und (2), auf Grund deren der Einspruch...  
 

1.4.1

Vorliegen von nicht mehr behebbaren Mängeln, auf Grund deren der Einspruch als nicht eingelegt gilt

 

Stellt der Formalsachbearbeiter fest, dass die unter IV, 1.2.1 genannten Mängel nicht innerhalb der im EPÜ festgelegten bzw. vom EPA gesetzten Fristen beseitigt worden sind, so teilt er dem Einsprechenden nach Art. 119 mit, dass der Einspruch nicht als eingelegt gilt und eine Entscheidung nach Regel 69 (2) beantragt werden kann (siehe E-VIII, 1.9.3). Geht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung kein derartiger Antrag ein und liegt ein weiterer gültiger Einspruch nicht vor, so wird das Verfahren abgeschlossen, und die Beteiligten werden davon benachrichtigt. Eventuell gezahlte Einspruchsgebühren werden zurückerstattet. Die Akte wird der Patentregistratur zurückgereicht.

 

Regel 69 (1)



Die mit einem als nicht eingelegt geltenden Einspruch vorgelegten Dokumente werden zu den Akten genommen und stehen somit zur Akteneinsicht nach Art. 128 (4) zur Verfügung. Sie werden als Einwendungen Dritter nach Art. 115 behandelt (siehe dazu V, 2 und E-VI, 3). Liegt ein zulässiger weiterer Einspruch vor, so wird das Verfahren für diesen fortgeführt.