Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.2 Mängelprüfung des Einspruchs
1.2.2 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist
 

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TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...1. Mängelprüfung des Einspruchs und Mitteilungen auf Grund der Mängelprüfung durch den...
1.2 Mängelprüfung des Einspruchs1.2 Mängelprüfung des Einspruchs
  1.2.1 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als nicht eingelegt gilt1.2.1 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als nicht eingelegt gilt       
 

1.2.2

Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist

 

Das Vorliegen von Mängeln nach Regel 56 (1) und (2) wird nur bei Einsprüchen geprüft, die als eingelegt gelten.

 

Ist sich der Formalsachbearbeiter nicht klar darüber, ob der betreffende Einspruch mit einem Mangel nach Regel 55 c) behaftet ist, so legt er die Akte der Einspruchsabteilung zur Überprüfung vor. Er wird dies insbesondere dann tun, wenn der Einspruch auf mangelnde Patentfähigkeit nach Art. 52, 54 und 56 gestützt ist und der einschlägige Stand der Technik der Öffentlichkeit in anderer Weise als der Schriftform zugänglich gemacht oder wenn eine Beweisaufnahme nach Regel 72 beantragt worden ist.

 

In diesem Zusammenhang wird die Einspruchsabteilung auch prüfen, inwieweit der Formalsachbearbeiter den Einsprechenden zur Vorlage von Beweismitteln auffordern soll (siehe IV, 1.2.2.1 v)).

 


1.2.2.1 Mängel nach Regel 56 (1)

1.2.2.2 Mängel nach Regel 56 (2)