Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
2. Abweichungen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren
 

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KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
  1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache     2a. Als Beweismittel zu verwendende Unterlagen2a. Als Beweismittel zu verwendende Unterlagen  
 

2.

Abweichungen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren

 

Im schriftlichen Verfahren vor dem EPA kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des EPA bedienen. Das EPA führt dieses Verfahren allerdings stets in der Verfahrenssprache im Sinn des Art. 14 (3). Wird von den in Art. 14 (2) genannten Personen ein fristgebundenes Schriftstück in einer zugelassenen Nichtamtssprache (siehe VIII, 1.1) eingereicht, so kann die vorgeschriebene Übersetzung in jeder Amtssprache des EPA eingereicht werden. In der Regel beträgt die Frist für die Einreichung dieser Übersetzung einen Monat nach Einreichung des Schriftstücks; falls es sich jedoch um einen Einspruch oder eine Beschwerde handelt, verlängert sich diese Frist bis zum Ende der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, wenn diese Frist später abläuft.

 

Regel 1 (1)

Art. 14 (3)

Regel 6 (2)