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Hierunter fallen folgende Mängel:
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i)
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In der Einspruchsschrift sind der Name, die Anschrift und der Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden nicht in der vorgeschriebenen Weise enthalten (siehe III, 6 i)).
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Regel 55 a)
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ii)
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Die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, oder die Bezeichnung des Patentinhabers oder die Bezeichnung der Erfindung ist nicht angegeben.
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Regel 55 b)
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Jede der vorstehend unter ii) genannten Angaben ist auch dann innerhalb der vom Formalsachbearbeiter zu setzenden Frist (siehe IV, 1.3.2) beizubringen, wenn das angegriffene europäische Patent auf Grund einer dieser oder auf Grund anderer Angaben innerhalb der Einspruchsfrist identifiziert werden kann (siehe IV, 1.2.2.1 ii)). Entspricht der vom Einsprechenden angegebene Name des Patentinhabers nicht dem im Register eingetragenen Namen, so teilt der Formalsachbearbeiter dem Einsprechenden den richtigen Namen des Patentinhabers mit.
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iii)
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In der Einspruchsschrift ist, sofern ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, dessen Name oder Geschäftsanschrift nicht in der vorgeschriebenen Weise enthalten (siehe III, 6 iv)).
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Regel 55 d)
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iv)
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Der Einsprechende hat weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat (Art. 133 (2)) und hat die Bestellung eines zugelassenen Vertreters (Art. 134) nicht mitgeteilt. In der Mitteilung, diesen Mangel zu beheben, ist der Einsprechende gleichzeitig aufzufordern, die Einspruchsschrift vom zu bestellenden Vertreter unterzeichnen oder genehmigen zu lassen.
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v)
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Die Einspruchsschrift genügt weiteren, in Regel 56 (1) nicht genannten Vorschriften nicht. Sie weicht z. B. in nicht vertretbarer Weise von den Formvorschriften der Regel 36 (2) ab.
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Regel 61a
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