Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
1.2 Dauer der vom EPA auf Grund der Vorschriften des EPÜ zu bestimmenden Fristen
 

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KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis1. Fristen und Rechtsverlust bei Fristversäumnis
  1.1 Bestimmung der Fristen1.1 Bestimmung der Fristen     1.3 Frei bestimmbare Fristen1.3 Frei bestimmbare Fristen  
 

1.2

Dauer der vom EPA auf Grund der Vorschriften des EPÜ zu bestimmenden Fristen

 

Die Länge der Fristen sollte sich grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand für die vorzunehmende Handlung richten. Um jedoch den Beteiligten und dem EPA die Arbeit zu erleichtern, wurde beschlossen, dass die Festsetzung der Fristen in der Praxis nach einheitlichen Regeln erfolgen sollte. Es gelten vorläufig folgende Regeln:

 

i)

Wenn es um die Beseitigung rein formaler oder nur geringfügiger Mängel geht, wenn lediglich die Vornahme von einfachen Handlungen, z. B. die Einreichung von gemäß Regel 59 von einem Beteiligten genannten Unterlagen verlangt wird, oder wenn nur zu geringfügigen Änderungen Stellung zu nehmen ist: zwei Monate.

 

ii)

Bei Bescheiden einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung, in denen sachliche Einwände erhoben werden: vier Monate.

 

Längere Fristen, die jedoch höchstens sechs Monate betragen dürfen, sollten nur in Ausnahmefällen gewährt werden, in denen es auf der Hand liegt, dass bei der gegebenen Sachlage eine Viermonatsfrist nicht eingehalten werden könnte. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden; allgemeine Leitlinien lassen sich hier nur schwer aufstellen; eine Sechsmonatsfrist dürfte jedoch z. B. dann gerechtfertigt sein, wenn der Gegenstand der Anmeldung bzw. des Patents oder die erhobenen Einwände ungewöhnlich kompliziert sind. Wenn der Anmelder zur Abgabe der Erklärung nach Art. 96 (1) aufgefordert wird, ist eine Sechsmonatsfrist nach der Veröffentlichung des Recherchenberichts angebracht.

 

Art. 96 (1)



In einigen Regeln ist eine Mindestfrist vorgeschrieben, z. B. "nicht kürzer als ein Monat" in Regel 1 (3) (Übersetzung von Schriftstücken, die als Beweismittel verwendet werden sollen). In diesen Fällen tritt die vorgeschriebene Mindestfrist an die Stelle der in Regel 84 genannten Mindestfrist von zwei Monaten.

 

Regel 1 (3)