Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen
4.9 Änderungen infolge einer Mitteilung nach Regel 51 (4)
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen4. Weitere Prüfungsphasen
  4.8 Beispiele für unzulässige Änderungen4.8 Beispiele für unzulässige Änderungen     4.10 Weitere Änderungsanträge nach der Einverständniserklärung4.10 Weitere Änderungsanträge nach der Einverständniserklärung  
 

4.9

Änderungen infolge einer Mitteilung nach Regel 51 (4)

 

Die Mitteilung nach Regel 51 (4) (siehe VI, 2.5 und 15.1 - 15.3) eröffnet dem Anmelder nicht die Möglichkeit, die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens wieder in Frage zu stellen. In dieser Phase des Verfahrens ist die Sachprüfung bereits abgeschlossen, und der Anmelder hatte Gelegenheit, die Anmeldung zu ändern; deshalb werden in der Regel nur Änderungen, die die Vorbereitungen für die Patenterteilung nicht merklich verzögern, nach Regel 86 (3) zugelassen. Es ist jedoch angebracht, gesonderte Anspruchssätze für einen oder mehrere benannte Staaten zuzulassen, die einen Vorbehalt nach Art. 167 (2) gemacht haben (siehe III 8.3) oder für die ältere nationale Rechte bestehen (siehe III, 8.4).

 

Regel 51 (4)

Regel 86 (3)



Möchte der Anmelder nach Überprüfung der für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung noch geringfügige Änderungen und/oder Berichtigungen vornehmen, so sollte er diese gemäß Regel 51 (5) innerhalb der nach Regel 51 (4) bestimmten Frist zusammen mit einer Übersetzung der geänderten und/oder berichtigten Ansprüche einreichen und die Erteilungs- sowie die Druckkostengebühr entrichten. Sind die Ansprüche von den Änderungen und/oder Berichtigungen nicht betroffen, sind Übersetzungen der Ansprüche in der Fassung der Mitteilung nach Regel 51 (4) einzureichen. Werden innerhalb dieser Frist die Übersetzungen nicht eingereicht oder die Gebühren nicht entrichtet, so gilt die Anmeldung nach Regel 51 (8) als zurückgenommen. Zu beachten sind die drei in VI, 15.4a beschriebenen Fälle, in denen dieses Erfordernis nicht gilt (Aufrechterhaltung eines höherrangigen Antrags, Aufrechterhaltung des bestehenden Antrags ohne die von der Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 51 (4) vorgenommenen Änderungen und Erstellung der Mitteilung nach Regel 51 (4) auf der Grundlage falscher Unterlagen).

 

Regel 51 (5)



Wenn die Prüfungsabteilung den Änderungen und/oder Berichtigungen nach Regel 86 (3) zustimmt und diese für zulässig erachtet, kann sie gemäß Art. 97 (2) sofort ein Patent erteilen.

 

Regel 51 (6)



Soll jedoch ein Änderungsantrag nach Regel 86 (3) abgelehnt werden, so muss der Anmelder gemäß Regel 51 (6) und Art. 113 (1) zuerst einen Bescheid erhalten, in dem die Gründe für die Ablehnung dargelegt sind und der ihm Gelegenheit gibt, entweder seinen Änderungsantrag zurückzuziehen oder Stellung zu nehmen und etwaige von der Prüfungsabteilung für notwendig erachtete Änderungen und - sofern die Ansprüche betroffen sind - eine Übersetzung der geänderten Ansprüche einzureichen.

 

Regel 51 (6)

Regel 86 (3)

Art. 113 (1)



Wenn der Anmelder seinen Änderungsantrag aufrechterhält und die Prüfungsabteilung keinen Grund sieht, davon abzurücken, dass sie den Änderungen nach Regel 86 (3) nicht zustimmt, so muss die Anmeldung nach Art. 97 (1) zurückgewiesen werden, weil unter diesen Umständen keine Fassung der Anmeldung vorliegt, die der Anmelder gebilligt und die Prüfungsabteilung für gewährbar befunden hat (Art. 113 (2)).

 

Art. 97 (1)

Art. 113 (2)



Ist der Mitteilung nach Regel 51 (4) keine Mitteilung nach Art. 96 (2) vorausgegangen, so ist sie der "erste Bescheid" im Sinne von Regel 86 (3). Das bedeutet, dass der Anmelder Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen von sich aus ändern kann (siehe VI, 3.2 zu den Bedingungen, die alle Änderungen erfüllen müssen). Was die Einreichung der Übersetzungen der geänderten Ansprüche und die Entrichtung der Gebühren betrifft, gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen der Regel 51 (5), sofern die Erwiderung des Anmelders nicht einer der in VI, 15.4a genannten Ausnahmen entspricht. Ist jedoch die Prüfungsabteilung in diesem Fall der Auffassung, dass die Änderungen unzulässig oder nicht gewährbar sind, sollte das Prüfungsverfahren in der Regel gemäß VI, 15.5 wiederaufgenommen werden. Führt dies wie bei den in VI, 4.11 genannten Fällen zu einer Fassung, die den Erfordernissen des EPÜ entspricht, so wird eine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4) erstellt. Eine Ausnahme von diesem Verfahren kann gemacht werden, wenn die Einwände der Prüfungsabteilung relativ geringfügig sind und telefonisch ausgeräumt werden könnten, so dass sich eine Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens erübrigt.

 

Regel 86 (3)