Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.5 Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.4a Ausnahmen vom Erfordernis der Regel 51 (5)15.4a Ausnahmen vom Erfordernis der Regel 51 (5)     15.6 Weiterbehandlung15.6 Weiterbehandlung  
 

15.5

Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens

 

Die Prüfungsabteilung kann das Prüfungsverfahren vor Abgabe des Erteilungsbeschlusses an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung an den Anmelder jederzeit wiederaufnehmen. Dies wird selten vorkommen, kann sich aber als notwendig erweisen, z. B. wenn der Anmelder weitere Dokumente des Stands der Technik einreicht, die eine zusätzliche Sachprüfung erforderlich machen; wenn der Prüfungsabteilung infolge von Einwendungen Dritter nach Art. 115 ein besonders relevanter Stand der Technik bekannt wird; wenn eine der Ausnahmen nach VI, 15.4a ii) und iii) zutrifft; oder wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) der erste Bescheid der Prüfungsabteilung war und der Anmelder in seiner Erwiderung Änderungen einreicht, die nicht gewährbar sind. Führt die wiederaufgenommene Prüfung zu einer Fassung, auf deren Grundlage ein Patent erteilt werden kann, so ergeht eine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4). Die Erteilungs- und die Druckkostengebühr müssen nicht nochmals gezahlt werden, wenn sie bereits auf die erste Mitteilung nach Regel 51 (4) hin entrichtet wurden.