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Hat ein Vertragsstaat einen Vorbehalt gemäß Art. 167 (2) a) gemacht, so können Patentanmeldungen und Patente, in denen Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche begehrt wird, unterschiedliche Sätze von Patentansprüchen für diese und die anderen benannten Staaten enthalten. Von diesem Vorbehalt haben Österreich, Spanien und Griechenland Gebrauch gemacht. Unbeschadet des Artikels 167 (5) ist der Vorbehalt für Österreich am 7. Oktober 1987 außer Kraft getreten; die Vorbehalte für Griechenland und Spanien wurden mit Ablauf des 7. Oktober 1992 unwirksam.
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Art. 167 (2) a)
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