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Hat der Anmelder sein Einverständnis mit der ihm nach Regel 51 (4) mitgeteilten Fassung erklärt, indem er die Gebühren entrichtet und die Übersetzung der Ansprüche - gegebenenfalls mit geringfügigen Änderungen und/oder Berichtigungen - eingereicht hat, so werden weitere Änderungsanträge in Anwendung des Ermessens, das der Prüfungsabteilung gemäß Regel 86 (3) eingeräumt wird, nur noch ausnahmsweise zugelassen. Ein eindeutiges Beispiel für einen zulässigen Änderungsantrag wäre der Fall, dass der Anmelder gesonderte Anspruchssätze für benannte Staaten einreicht, die Vorbehalte nach Art. 167 (2) gemacht haben (siehe III, 8.3) oder für die ältere nationale Rechte bestehen (siehe III, 8.4). Ebenso ist es zweckmäßig, geringfügige Änderungen zuzulassen, die keine Wiederaufnahme der Sachprüfung erforderlich machen und den Erlass des Erteilungsbeschlusses nicht merklich verzögern (siehe G 7/93, ABl. 11/1994, 775). Betreffen diese Änderungen jedoch die Ansprüche, sind natürlich gemäß Regel 51 (5) auch die entsprechenden Übersetzungen einzureichen.
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Regel 86 (3)
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