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3.2
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Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vornimmt
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Die vorstehend unter VI, 3.1 genannten Änderungen nimmt der Anmelder "von sich aus" vor. Dies bedeutet, dass sich der Anmelder nicht auf die Änderungen zu beschränken braucht, die notwendig sind, um einem Mangel in seiner Anmeldung abzuhelfen. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Anmelder jede beliebige Änderung vornehmen kann. Die Änderungen unterliegen folgenden Bedingungen:
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Regel 86 (2)
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i)
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Sie dürfen den Anmeldungsgegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus erweitern (siehe VI, 5.3 bis 5.3.11) und
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Art. 123 (2)
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ii)
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sie dürfen nicht selbst zur Folge haben, dass gegen die Anmeldung in der geänderten Fassung Einwände nach dem EPÜ erhoben werden können, z. B. darf die Änderung nicht zu Unklarheiten führen.
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Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist dem Anmelder mitzuteilen, dass die geänderte Anmeldung nicht zugelassen werden kann. Der Anmelder darf neben den vorstehend beschriebenen Änderungen, die er gemäß Regel 86 (2) vornehmen kann, jederzeit offensichtliche Fehler berichtigen (siehe VI, 5.4).
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