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Wenn der Anmelder die Erteilungs- und die Druckkostengebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzung nicht rechtzeitig einreicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Dies gilt auch, wenn der Anmelder in seiner Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 51 (4) nur erklärt, dass er mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist.
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Regel 51 (8)
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