Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.4a Ausnahmen vom Erfordernis der Regel 51 (5)
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
  15.4 Infolge einer Mitteilung nach Regel 51 (4) eingereichte Änderungen15.4 Infolge einer Mitteilung nach Regel 51 (4) eingereichte Änderungen     15.5 Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens15.5 Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens  
 

15.4a

Ausnahmen vom Erfordernis der Regel 51 (5)

 

Das Erfordernis der Regel 51 (5) über die Einreichung von Übersetzungen und die Entrichtung von Gebühren gilt jedoch nicht in den drei folgenden Fällen, in denen Änderungen der Anträge des Anmelders keine Änderungen im Sinne der Regel 86 (3) darstellen:

 

i)

wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) auf der Grundlage eines Hilfsantrags erstellt wurde und der Anmelder in seiner Erwiderung einen oder mehrere höherrangige Anträge aufrechterhält, die den Erfordernissen des EPÜ nicht entsprechen (siehe auch Rechtsauskunft 15/05 (rev. 2), ABl. 6/2005, 357);

 

ii)

wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) von der Prüfungsabteilung geänderte Ansprüche enthält (siehe VI, 15.1, 1. Absatz) und der Anmelder in seiner Ewiderung erklärt, dass er mit den Änderungen nicht einverstanden ist und seinen Antrag in der Fassung aufrechterhält, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung nach Regel 51 (4) vorlag; oder

 

iii)

wenn die Mitteilung nach Regel 51 (4) wegen eines Irrtums des EPA auf der Grundlage falscher Unterlagen erstellt wurde und der Anmelder in seiner Erwiderung auf diesen Irrtum hinweist oder ihn berichtigt.

 

Erhält der Anmelder, wie unter i) beschrieben, einen höherrangigen, nicht zulässigen Antrag aufrecht, oder ist er wie unter Ziffer ii) nicht mit den von der Prüfungsabteilung vorgeschlagenen Änderungen einverstanden und hält an seinem nicht zulässigen Antrag fest, so wäre eine begründete Zurückweisungsentscheidung Artikel 97 (1) zu erlassen, gegebenenfalls nach einer Mitteilung, in der begründet wird, warum der Antrag nicht zulässig ist. Einigt man sich jedoch, gegebenenfalls nach einer weiteren Mitteilung der Prüfungsabteilung und einer Erwiderung des Anmelders, auf eine gewährbare Fassung, so ist eine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4) zu erlassen, in der auf das Erfordernis der Übersetzungen und der Gebühren hinzuweisen ist und die jeweiligen Fristen neu festgesetzt werden. Erübrigen würde sich eine weitere Mitteilung nach Regel 51 (4) jedoch im Fall iii), wenn der Anmelder in Erwiderung auf die ursprüngliche Mitteilung nach Regel 51 (4) von sich aus die berichtigten Unterlagen zusammen mit den Übersetzungen einreicht und die Gebühren entrichtet; in diesem Fall könnte dann direkt die Patenterteilung folgen.