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Erhält der Anmelder, wie unter i) beschrieben, einen höherrangigen, nicht zulässigen Antrag aufrecht, oder ist er wie unter Ziffer ii) nicht mit den von der Prüfungsabteilung vorgeschlagenen Änderungen einverstanden und hält an seinem nicht zulässigen Antrag fest, so wäre eine begründete Zurückweisungsentscheidung Artikel 97 (1) zu erlassen, gegebenenfalls nach einer Mitteilung, in der begründet wird, warum der Antrag nicht zulässig ist. Einigt man sich jedoch, gegebenenfalls nach einer weiteren Mitteilung der Prüfungsabteilung und einer Erwiderung des Anmelders, auf eine gewährbare Fassung, so ist eine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4) zu erlassen, in der auf das Erfordernis der Übersetzungen und der Gebühren hinzuweisen ist und die jeweiligen Fristen neu festgesetzt werden. Erübrigen würde sich eine weitere Mitteilung nach Regel 51 (4) jedoch im Fall iii), wenn der Anmelder in Erwiderung auf die ursprüngliche Mitteilung nach Regel 51 (4) von sich aus die berichtigten Unterlagen zusammen mit den Übersetzungen einreicht und die Gebühren entrichtet; in diesem Fall könnte dann direkt die Patenterteilung folgen.
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