Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase
15.1 Mitteilung nach Regel 51 (4)
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
15. Abschließende Prüfungsphase15. Abschließende Prüfungsphase
       15.2 Erteilung eines Patents15.2 Erteilung eines Patents  
 

15.1

Mitteilung nach Regel 51 (4)

 

Hat die Prüfungsabteilung beschlossen, dass ein Patent erteilt werden kann, so muss sie dem Anmelder die für die Erteilung vorgesehene Fassung mitteilen. Diese Fassung kann Änderungen und Berichtigungen enthalten, die die Prüfungsabteilung von sich aus angebracht hat und von denen sie mit Grund annehmen kann, dass ihnen der Anmelder zustimmt.

 

Art. 97 (2) a)



Die Fassung wird dem Anmelder durch eine Mitteilung nach Regel 51 (4) übermittelt, in der er außerdem aufgefordert wird, die Erteilungs- und die Druckkostengebühr zu entrichten und eine Übersetzung der Ansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; hierfür wird ihm eine Frist von derzeit vier Monaten gesetzt, die nicht verlängert werden kann.

 

Regel 51 (4)



Sind im Prüfungsverfahren ein Hauptantrag und Hilfsanträge gestellt worden (siehe 4.1 und E-X, 3) und ist einer dieser Anträge gewährbar, so muss die Mitteilung nach Regel 51 (4) auf der Grundlage des (ersten) gewährbaren Antrags zusammen mit einer Erläuterung ergehen, warum die im Rang vorgehenden Anträge nicht gewährbar sind (siehe auch Rechtsauskunft Nr. 15/05 (rev. 2), ABl. 6/2005, 357).

 

Enthält die Anmeldung unterschiedliche Patentansprüche für verschiedene Vertragsstaaten (siehe III, 8), so ist für alle Anspruchssätze eine Übersetzung einzureichen.

 

Die Übersetzung muss nur in einer Ausfertigung eingereicht werden.

 

Der Prüfer sollte sich nicht damit aufhalten, die Qualität der Übersetzung zu prüfen.

 

In der Mitteilung nach Regel 51 (4) wird der Anmelder auch aufgefordert, innerhalb der vorstehend genannten Frist entweder gemäß Art. 88 (1) die Übersetzung der Anmeldung(en), deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder die in Regel 38 (5) vorgesehene Erklärung einzureichen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

 

Art. 88 (1)

Regel 38 (5)



Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der in Regel 51 (4) vorgesehenen Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 (1) oder Regel 110 (1) und (2) entrichtet worden sind. Bei mehreren Sätzen von Patentansprüchen unterliegt nur der Satz der Gebührenpflicht nach Regel 31 (1), Regel 110 (1) und (2) oder Regel 51 (7), der die meisten Patentansprüche enthält.

 

Regel 51 (7)

Regel 31 (1)

Regel 110 (1), (2)



In der Mitteilung nach Regel 51 (4) wird der Anmelder gefragt, ob ihm zusammen mit der Urkunde über das europäische Patent ein Papierexemplar der Patentschrift übermittelt werden soll. Dieses Exemplar wird ihm auf Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres siehe unter 15.10.

 

Regel 54



In einer Anlage zur Mitteilung nach Regel 51 (4) sind die wirksam benannten Vertragsstaaten, die Bezeichnung der Erfindung in den drei Amtssprachen des EPA, die internationale Patentklassifikation und der registrierte Name des Anmelders angegeben.

 

Aus der Mitteilung nach Regel 51 (4) geht ferner hervor, welche der benannten Vertragsstaaten gegebenenfalls eine Übersetzung des Texts verlangen, wenn das europäische Patent nicht in einer ihrer Amtssprachen abgefasst ist.

 

Art. 65 (1)

Regel 51 (10)