Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen
4.11 Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen4. Weitere Prüfungsphasen
  4.10 Weitere Änderungsanträge nach der Einverständniserklärung4.10 Weitere Änderungsanträge nach der Einverständniserklärung       
 

4.11

Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens

 

Ungeachtet der Absätze 4.9 und 4.10 kann die Prüfungsabteilung das Verfahren von Amts wegen wiederaufnehmen, wenn ihr ein Sachverhalt bekannt wird, der die Patentierbarkeit des beanspruchten Gegenstands ausschließt. Ein solcher Sachverhalt kann der Prüfungsabteilung z. B. durch den Anmelder oder durch Einwendungen Dritter nach Art. 115 zur Kenntnis gebracht und bis zur Abgabe des Beschlusses an die interne Poststelle des EPA berücksichtigt werden. Im wiederaufgenommenen Verfahren sind sachliche Änderungen zur Lösung dieses Problems möglich. Führt dies zu einer Fassung, die den Erfordernissen des EPÜ entspricht, so ergeht eine zweite Mitteilung nach Regel 51 (4), und die Absätze 4.9 und 4.10 finden erneut Anwendung.