Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
2.5 Mitteilung nach Regel 51 (4)
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
  2.4 Erneute Prüfung, Zurückweisung, Beschwerde, Abhilfe2.4 Erneute Prüfung, Zurückweisung, Beschwerde, Abhilfe     2.6 Erteilung eines Patents2.6 Erteilung eines Patents  
 

2.5

Mitteilung nach Regel 51 (4)

 

Ist die Prüfungsabteilung der Ansicht, dass ein europäisches Patent erteilt werden kann, so erlässt sie zunächst eine Mitteilung nach Regel 51 (4), um dem Anmelder mitzuteilen, in welcher Fassung sie das Patent zu erteilen beabsichtigt. In dieser Mitteilung fordert sie ihn auf, innerhalb einer festgelegten Frist die Erteilungs- und die Druckkostengebühr zu entrichten und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht Verfahrenssprache sind. Die Übersetzungen sollten die Erfordernisse der Regel 36 (1) erfüllen. Wenn der Anmelder innerhalb der vorgegebenen Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzungen einreicht, ist das als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung zu werten.

 

Regel 51 (4)

Regel 36 (1)

Regel 51 (10)



In der Mitteilung nach Regel 51 (4) wird der Anmelder gegebenenfalls auch aufgefordert, innerhalb der oben genannten Frist die Anspruchsgebühren nach Regel 51 (7) zu entrichten. Außerdem wird er aufgefordert, die Übersetzung der Prioritätsunterlage(n) gemäß Art. 88 (1) oder die Erklärung nach Regel 38 (5) einzureichen, sofern er diese noch nicht übermittelt hat.

 

Regel 51 (7)

Regel 38 (5)



In der Mitteilung ist anzugeben, welche der benannten Vertragsstaaten eine Übersetzung gemäß Art. 65 (1) verlangen (Regel 51 (10)).

 

Regel 51 (10)



Zu weiteren Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren in der abschließenden Prüfungsphase siehe VI, 15.