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Ist die Prüfungsabteilung der Ansicht, dass ein europäisches Patent erteilt werden kann, so erlässt sie zunächst eine Mitteilung nach Regel 51 (4), um dem Anmelder mitzuteilen, in welcher Fassung sie das Patent zu erteilen beabsichtigt. In dieser Mitteilung fordert sie ihn auf, innerhalb einer festgelegten Frist die Erteilungs- und die Druckkostengebühr zu entrichten und eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht Verfahrenssprache sind. Die Übersetzungen sollten die Erfordernisse der Regel 36 (1) erfüllen. Wenn der Anmelder innerhalb der vorgegebenen Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzungen einreicht, ist das als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung zu werten.
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Regel 51 (4)
Regel 36 (1)
Regel 51 (10)
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