|
In der Regel ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Anmelder durch eine Änderung weitere sachdienliche Angaben zum Stand der Technik hinzufügt; dies kann sogar vom Prüfer verlangt werden (siehe II, 4.3 und II, 4.18). Auch ist gegen die einfache Beseitigung einer Unklarheit oder die Behebung eines Widerspruchs nichts einzuwenden. Versucht der Anmelder jedoch, die Beschreibung (Bezugnahmen auf den Stand der Technik ausgenommen), die Zeichnungen oder die Patentansprüche in einer Weise zu ändern, durch die ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus erweitert wird, so darf die geänderte Anmeldung nicht zugelassen werden.
|
|
Art. 123 (2)
 |