Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
  5.2 Zulässigkeit von Änderungen5.2 Zulässigkeit von Änderungen     5.4 Berichtigung von Mängeln5.4 Berichtigung von Mängeln  
 

5.3

Unzulässige Erweiterung

 

In der Regel ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Anmelder durch eine Änderung weitere sachdienliche Angaben zum Stand der Technik hinzufügt; dies kann sogar vom Prüfer verlangt werden (siehe II, 4.3 und II, 4.18). Auch ist gegen die einfache Beseitigung einer Unklarheit oder die Behebung eines Widerspruchs nichts einzuwenden. Versucht der Anmelder jedoch, die Beschreibung (Bezugnahmen auf den Stand der Technik ausgenommen), die Zeichnungen oder die Patentansprüche in einer Weise zu ändern, durch die ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus erweitert wird, so darf die geänderte Anmeldung nicht zugelassen werden.

 

Art. 123 (2)




5.3.1 Grundprinzip; Prioritätsunterlage

5.3.2 Beispiele

5.3.3 Klarstellung der technischen Wirkung

5.3.4 Hinzufügung weiterer Beispiele und neuer Wirkungen

5.3.5 Beweismittel

5.3.6 Ergänzende technische Angaben

5.3.7 Überarbeitung der angegebenen technischen Aufgabe

5.3.8 Bezugsdokument

5.3.9 Änderung, Weglassung und Hinzufügung von Text

5.3.10 Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch

5.3.11 Disclaimer, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbart sind