Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung
5.3.10 Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch
 

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KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung5.3 Unzulässige Erweiterung
  5.3.9 Änderung, Weglassung und Hinzufügung von Text5.3.9 Änderung, Weglassung und Hinzufügung von Text     5.3.11 Disclaimer, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbart...5.3.11 Disclaimer, die in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht offenbart...  
 

5.3.10

Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch

 

Das Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch verstößt nicht gegen Art. 123 (2), sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen würde, dass

 

i)

das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist,

 

ii)

das Merkmal als solches für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe, die sie lösen soll, nicht unerlässlich ist und

 

iii)

das Ersetzen oder Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert.

 

Wird ein Merkmal durch ein anderes ersetzt, so muss das Ersatzmerkmal selbstverständlich durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gestützt sein, damit kein Verstoß gegen Art. 123 (2) vorliegt (siehe T 331/87, ABl. 1-2/1991, 22).