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5.3.10
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Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch
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Das Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch verstößt nicht gegen Art. 123 (2), sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen würde, dass
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i)
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das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist,
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ii)
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das Merkmal als solches für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der technischen Aufgabe, die sie lösen soll, nicht unerlässlich ist und
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iii)
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das Ersetzen oder Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert.
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Wird ein Merkmal durch ein anderes ersetzt, so muss das Ersatzmerkmal selbstverständlich durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gestützt sein, damit kein Verstoß gegen Art. 123 (2) vorliegt (siehe T 331/87, ABl. 1-2/1991, 22).
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