Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung
4.3 Bisheriger Stand der Technik
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung4. Beschreibung
  4.2 Gebiet der Technik4.2 Gebiet der Technik     4.4 Belanglose Angaben4.4 Belanglose Angaben  
 

4.3

Bisheriger Stand der Technik

 

In der Beschreibung ist auch der dem Anmelder bekannte bisherige Stand der Technik anzugeben, der zum Verständnis der Erfindung und ihres Zusammenhangs mit dem Stand der Technik nützlich sein kann; nach Möglichkeit sollen auch die Fundstellen, insbesondere Patentschriften, angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt. Dies gilt vor allem für den Stand der Technik, der dem ersten Teil oder "Oberbegriff" des oder der unabhängigen Patentansprüche entspricht (siehe III, 2.2).

 

Regel 27 (1) b)

Art. 123 (2)



Bei der Darstellung des Stands der Technik ist auf später ermittelte, z. B. im Recherchenbericht genannte Dokumente zu verweisen, falls dies erforderlich ist, um die Erfindung in der richtigen Perspektive zu sehen (siehe T 11/82, ABl. 12/1983, 479). Beispielsweise könnte auf Grund der ursprünglich eingereichten Beschreibung des Stands der Technik der Eindruck entstehen, dass der Erfinder die Erfindung von einem bestimmten Punkt aus entwickelt hat, während aus den entgegengehaltenen Veröffentlichungen hervorgeht, dass gewisse Stadien in dieser so genannten Entwicklung bzw. Aspekte derselben bereits bekannt waren. In einem solchen Fall sollte der Prüfer einen Hinweis auf diese Dokumente und eine kurze Zusammenfassung des relevanten Inhalts verlangen. Die nachträgliche Aufnahme einer solchen Zusammenfassung in die Beschreibung stellt keinen Verstoß gegen Art. 123 (2) dar. Gemäß Art. 123 (2) darf nämlich lediglich der Gegenstand der Anmeldung bei Änderung der Anmeldung, z. B. bei Beschränkung gegenüber weiter ermitteltem Stand der Technik, nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Unter dem Gegenstand der europäischen Patentanmeldung im Sinne von Art. 123 (2) sind aber - ausgehend von dem genannten Stand der Technik - die Sachverhalte zu verstehen, die im Rahmen der Offenbarung nach Art. 83 zur Erfindung gehören (siehe auch VI, 5.3).

 

Hinweise auf den Stand der Technik, die nach dem Anmeldetag in die Beschreibung aufgenommen werden, müssen sich auf eine reine Wiedergabe der Tatsachen beschränken. Die Angabe von Vorteilen der Erfindung ist gegebenenfalls dem Stand der Technik anzupassen.

 

Eine hinzugefügte Angabe von Vorteilen ist zulässig, darf jedoch nicht zur Einführung von Vorteilen in die Beschreibung führen, deren Vorliegen aus der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung nicht abgeleitet werden konnte (siehe auch VI, 5.3.4).

 

Besteht der einschlägige Stand der Technik aus einer anderen europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 54 (3), so muss zunächst geprüft werden, ob die Benennungsgebühren für die entsprechenden Vertragsstaaten entrichtet worden sind (siehe IV, 6.1a). Nur wenn dies der Fall ist, sollte ausdrücklich auf die Tatsache hingewiesen werden, dass dieses Dokument unter Art. 54 (3) fällt. Damit wird die Öffentlichkeit davon unterrichtet, dass das Dokument für die Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht von Bedeutung ist (vgl. IV, 9.2). Dieser Grundsatz gilt auch für internationale Anmeldungen, in denen das EPA Bestimmungsamt ist und für die die nationale Gebühr nach den Regeln 106 und 107 (1) wirksam entrichtet und gegebenenfalls die Übersetzung in einer der Amtssprachen eingereicht worden ist (Art. 158 (1) und (2)) (siehe IV, 6.2).

 

Art. 54 (3)