Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung
5.3.3 Klarstellung der technischen Wirkung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung5.3 Unzulässige Erweiterung
  5.3.2 Beispiele5.3.2 Beispiele     5.3.4 Hinzufügung weiterer Beispiele und neuer Wirkungen5.3.4 Hinzufügung weiterer Beispiele und neuer Wirkungen  
 

5.3.3

Klarstellung der technischen Wirkung

 

Ist ein technisches Merkmal in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig offenbart, wurde jedoch seine Wirkung nicht oder nicht vollständig genannt und kann diese ohne Weiteres von einem Fachmann aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung abgeleitet werden, so verstößt eine spätere Klarstellung dieser Wirkung in der Beschreibung nicht gegen Art. 123 (2).