Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung
5.3.8 Bezugsdokument
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung5.3 Unzulässige Erweiterung
  5.3.7 Überarbeitung der angegebenen technischen Aufgabe5.3.7 Überarbeitung der angegebenen technischen Aufgabe     5.3.9 Änderung, Weglassung und Hinzufügung von Text5.3.9 Änderung, Weglassung und Hinzufügung von Text  
 

5.3.8

Bezugsdokument

 

Für die Zwecke des Art. 123 (2) gehören Merkmale, die nicht in der Beschreibung der Erfindung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart, sondern nur in einem Dokument beschrieben sind, auf das in der Beschreibung Bezug genommen wird, prima facie nicht zum "Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung". Nur unter bestimmten Umständen können solche Merkmale im Wege einer Änderung in die Ansprüche einer Anmeldung aufgenommen werden.

 

Eine solche Änderung bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 123 (2), wenn aus der Beschreibung der Erfindung in der ursprünglich eingereichten Fassung für den Fachmann zweifelsfrei erkennbar ist (siehe T 689/90, ABl. 10/1993, 616), dass

 

i)

für diese Merkmale Schutz begehrt wird oder werden kann,

 

ii)

diese Merkmale zur Lösung der der Erfindung zu Grunde liegenden technischen Aufgabe beitragen,

 

iii)

diese Merkmale zumindest implizit eindeutig zur Beschreibung der in der eingereichten Anmeldung enthaltenen Erfindung (Art. 78 (1) b)) und damit zum Offenbarungsgehalt dieser Anmeldung (Art. 123 (2)) gehören und

 

iv)

diese Merkmale in der Offenbarung des Bezugsdokuments genau definiert und identifizierbar sind.

 

Ein Dokument, das der Öffentlichkeit am Anmeldetag der Patentanmeldung nicht zugänglich war, kann zudem nur berücksichtigt werden, wenn (siehe T 737/90, nicht im ABl. veröffentlicht)

 

i)

dem EPA vor dem oder am Anmeldetag eine Abschrift des Dokuments vorlag und

 

ii)

das Dokument der Öffentlichkeit spätestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Art. 93 zugänglich gemacht wurde (z. B. indem es in die Anmeldungsakte aufgenommen und damit nach Art. 128 (4) veröffentlicht wurde).