Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung
5.3.1 Grundprinzip; Prioritätsunterlage
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
5.3 Unzulässige Erweiterung5.3 Unzulässige Erweiterung
       5.3.2 Beispiele5.3.2 Beispiele  
 

5.3.1

Grundprinzip; Prioritätsunterlage

 

Art. 123 (2) liegt der Gedanke zu Grunde, dass es einem Anmelder nicht gestattet ist, seine Position durch Hinzufügung von in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbarten Gegenständen zu verbessern, weil ihm dies zu einem ungerechtfertigten Vorteil verhülfe und der Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung verlassen, abträglich sein könnte (G 1/93, ABl. 8/1994, 541). Eine Änderung ist als Einbringen von Sachverhalten, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen, und folglich als unzulässig anzusehen, wenn die Gesamtveränderung des Inhalts der Anmeldung (durch Hinzufügung, Änderung oder Weglassung) dazu führt, dass der Fachmann Angaben erhält, die aus den zuvor durch die Anmeldung vermittelten Angaben nicht unmittelbar und eindeutig hervorgehen, auch wenn Sachverhalte in Betracht gezogen werden, die für den Fachmann vom Inhalt mit erfasst waren. Die Prüfung auf unzulässige Änderungen entspricht daher - zumindest bei Hinzufügungen - der in IV, 7.2 angegebenen Neuheitsprüfung (siehe T 201/83, ABl. 10/1984, 481).

 

Nach Art. 123 (2) ist es nicht zulässig, in eine europäische Patentanmeldung Gegenstände aufzunehmen, die nur in den Prioritätsunterlagen zu dieser Anmeldung enthalten sind (siehe T 260/85, ABl. 4/1989, 105). Zur Berichtigung von Mängeln siehe VI, 5.4.