Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen
5.4 Berichtigung von Mängeln
 

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KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
5. Änderungen5. Änderungen
  5.3 Unzulässige Erweiterung5.3 Unzulässige Erweiterung     5.5 Unterschiedliche Änderungen5.5 Unterschiedliche Änderungen  
 

5.4

Berichtigung von Mängeln

 

Die Berichtigung von Mängeln ist ein Sonderfall, der eine Änderung beinhaltet; daher gilt Art. 123 (2) ebenfalls.

 

Regel 88

Art. 123 (2)



Sprachliche Fehler, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den beim EPA eingereichten Unterlagen können jederzeit berichtigt werden. Befindet sich der Fehler jedoch in der Beschreibung, den Patentansprüchen oder den Zeichnungen, so müssen sowohl der Fehler als auch die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort (zumindest nachdem darauf aufmerksam gemacht wurde) erkennbar ist,

 

i)

dass ein Fehler vorliegt und

 

ii)

welche Berichtigung vorzunehmen ist.

 

Was i) betrifft, so müssen die unrichtigen Angaben für den Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen) objektiv erkennbar sein.

 

Was ii) betrifft, so sollte die Berichtigung nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.

 

Der Nachweis, was am Anmeldetag allgemeines Fachwissen war, kann in jeder geeigneten Form erbracht werden.

 

Die Prioritätsunterlagen können für die unter  i) und ii) genannten Zwecke nicht herangezogen werden (siehe G 3/89 und G 11/91, ABl. 3/1993, 117 bzw. 125).

 

Eine Berichtigung nach Regel 88 Satz 2 hat rein feststellenden Charakter und bringt nur das zum Ausdruck, was der Fachmann unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens den die Offenbarung betreffenden Teilen einer europäischen Patentanmeldung in ihrer Gesamtheit bereits am Anmeldeag entnehmen konnte (siehe oben G 3/89 und G 11/91). Daher ist das Ersetzen der vollständigen Unterlagen einer Anmeldung, also der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen, durch andere Unterlagen nicht möglich (siehe G 2/95, ABl. 10/1996, 555).

 

Solche Berichtigungen können nur bis zur Abgabe der Erteilungs- oder Zurückweisungsentscheidung an die interne Poststelle des EPA zum Zwecke der Zustellung an den Anmelder (im schriftlichen Verfahren) bzw. bis zu deren Verkündung in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden (siehe G 12/91, ABl. 5/1994, 285).