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5.3.2
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Beispiele
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Betrifft beispielsweise eine Anmeldung eine Gummiverbindung, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, und versucht der Anmelder, die Angabe einzufügen, dass ein weiterer Bestandteil hinzugefügt werden könnte, so ist diese Änderung in der Regel zu beanstanden, weil sie gegen Art. 123 (2) verstößt. Auch bei einer Anmeldung, in der eine auf elastischen Unterlagen montierte Vorrichtung beschrieben und beansprucht wird, ohne dass irgendeine bestimmte Art einer elastischen Unterlage offenbart wird, ist es zu beanstanden, wenn der Anmelder die spezifische Information hinzuzufügen versucht, dass die Unterlagen beispielsweise aus Schraubenfedern bestehen oder bestehen könnten.
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Kann jedoch der Anmelder nachweisen, dass in den Zeichnungen nach Ansicht des Fachmanns Schraubenfedern wiedergegeben sind, so wäre die besondere Nennung von Schraubenfedern zulässig.
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Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Änderungen auf Details basieren, die nur aus den schematischen Zeichnungen der ursprünglichen Anmeldung hervorgehen. Die Darstellungsweise eines bestimmten Merkmals in den Zeichnungen kann zufällig sein. In diesen Fällen muss der Fachmann in der Lage sein, aus den Zeichnungen im Kontext der gesamten Beschreibung klar und unmissverständlich zu erkennen, dass das hinzugefügte Merkmal das bewusste Ergebnis der technischen Überlegungen ist, die zur Lösung der technischen Aufgabe angestellt wurden. So können die Zeichnungen beispielsweise ein Fahrzeug darstellen, in dem etwa zwei Drittel des Motors unterhalb einer Ebene liegen, die tangential zum oberen Rand der Räder verläuft. Eine Änderung, wonach der Großteil des Motors unterhalb dieser Ebene liegt, würde nicht gegen Art. 123 (2) verstoßen, wenn der Fachmann erkennt, dass eine solche räumliche Anordnung des Motors in Relation zu den Rädern eine bewusste Maßnahme ist, mit der die technische Aufgabe gelöst werden soll (siehe T 398/00).
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