Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.4 Gebühren
1.4.1 Anmelde-, Recherchen- und Benennungsgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)1. Europäische Teilanmeldungen (siehe auch C-VI, 9.1)
1.4 Gebühren1.4 Gebühren
       1.4.2 Anspruchsgebühren1.4.2 Anspruchsgebühren  
 

1.4.1

Anmelde-, Recherchen- und Benennungsgebühren

 

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung (Grundfrist) zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.

 

Art. 76 (3)

Regel 25 (2)

Art. 79 (2)



Die Recherchengebühr ist auch dann zu entrichten, wenn bereits eine weitere Recherchengebühr nach Regel 46 (1) für den Recherchenbericht zu dem Teil der Stammanmeldung entrichtet worden ist, bei dem mangelnde Einheitlichkeit festgestellt wurde und der jetzt Gegenstand der Teilanmeldung ist (zur Rückerstattung der Recherchengebühren siehe IV, 1.8).

 

Werden die Gebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so können sie noch innerhalb der Nachfristen der Regel 85a wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb der Nachfrist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (siehe hierzu II, 4.2.1 und III, 12.2 und 12.3). Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben sich die in II, 4.2.3 für die Anmelde- und Recherchengebühren und in III, 12.4, 12.5 und 12.8 für die Benennungsgebühren aufgeführten Folgen.

 

Regel 85a

Art. 2 Nr. 3b GebO