|
Werden die Gebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so können sie noch innerhalb der Nachfristen der Regel 85a wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb der Nachfrist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird (siehe hierzu II, 4.2.1 und III, 12.2 und 12.3). Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben sich die in II, 4.2.3 für die Anmelde- und Recherchengebühren und in III, 12.4, 12.5 und 12.8 für die Benennungsgebühren aufgeführten Folgen.
|
|
Regel 85a
Art. 2 Nr. 3b GebO
 |