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Gilt die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Benennungsgebühren als zurückgenommen, so tritt der Rechtsverlust mit dem Ablauf der Grundfrist ein. Entsprechend gilt die Benennung eines Vertragsstaats mit Ablauf der Grundfrist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a (siehe G 4/98, ABl. 3/2001, 131). Dem Anmelder wird der Rechtsverlust nur dann mitgeteilt, wenn er entgegen seiner ursprünglich auf dem Erteilungsantrag (Form 1001) erklärten Absicht keine Benennungsgebühren für Staaten entrichtet hat, für die er eine Zahlungsabsicht angegeben hatte.
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Art. 79 (3)
Art. 91 (4)
Regel 69 (1)
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