Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.5 Als zurückgenommen geltende Anmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.4 Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr12.4 Nicht ausreichende Zahlung der Zuschlagsgebühr     12.6 Erteilungsantrag12.6 Erteilungsantrag  
 

12.5

Als zurückgenommen geltende Anmeldung

 

Wenn keine Benennungsgebühren bis zum Ablauf der Nachfristen der Regel 85a wirksam entrichtet werden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; daran kann auch ein Verzicht auf einen oder mehrere Prioritätsansprüche, der nach Eintritt dieser Rechtsfolge abgegeben wird, nichts ändern.

 

Gilt die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Benennungsgebühren als zurückgenommen, so tritt der Rechtsverlust mit dem Ablauf der Grundfrist ein. Entsprechend gilt die Benennung eines Vertragsstaats mit Ablauf der Grundfrist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a (siehe G 4/98, ABl. 3/2001, 131). Dem Anmelder wird der Rechtsverlust nur dann mitgeteilt, wenn er entgegen seiner ursprünglich auf dem Erteilungsantrag (Form 1001) erklärten Absicht keine Benennungsgebühren für Staaten entrichtet hat, für die er eine Zahlungsabsicht angegeben hatte.

 

Art. 79 (3)

Art. 91 (4)

Regel 69 (1)



Eine Wiedereinsetzung in die Fristen von Art. 79 (2) und Regel 85a ist gemäß Art. 122 (5) ausgeschlossen (siehe J 12/82, ABl. 6/1983, 221).

 

Art. 122 (5)