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Für Teilanmeldungen und neue Anmeldungen nach Art. 61 (1) b) sind die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung oder der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist (siehe IV, 1.4.1).
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Regel 15 (2)
Regel 25 (2)
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