Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.2 Benennungsgebühr; Fristen
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.1 Allgemeines12.1 Allgemeines     12.3 Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist12.3 Folgen der Nichtzahlung der Benennungsgebühren; Nachfrist  
 

12.2

Benennungsgebühr; Fristen

 

Für die Benennung eines Vertragsstaats ist eine Benennungsgebühr zu entrichten. Für die Schweiz und Liechtenstein ist nur eine gemeinsame Benennungsgebühr zu entrichten. Mit der Zahlung des siebenfachen Betrags einer Benennungsgebühr gelten die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet.

 

Art. 79 (2)

Art. 149 (1)

Art. 2 Nr. 3 GebO

Art. 2 Nr. 3a GebO



Für europäische Patentanmeldungen sind die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

 

Für Teilanmeldungen und neue Anmeldungen nach Art. 61 (1) b) sind die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung oder der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist (siehe IV, 1.4.1).

 

Regel 15 (2)

Regel 25 (2)



Zu Euro-PCT-Anmeldungen, die in die europäische Phase eintreten, siehe III, 12.10.