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Werden die Gebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Wie in XI, 9.2.2 angegeben, wird die Anmeldegebühr ermäßigt, wenn die für die Anmeldung verwendete Sprache keine Amtssprache des EPA ist. Allerdings sollte die Mitteilung gemäß Regel 85a (1) erst dann ergehen, wenn die Eingangsstelle sich davon überzeugt hat, dass der Anmeldung ein Anmeldetag nach Art. 80 zuerkannt wurde (siehe J 18/96, ABl. 8/1998, 403).
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Regel 85 a (1)
Art. 2 Nr. 3b GebO
Regel 6 (3)
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