Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse
4.2.1 Anmelde- und Recherchengebühr
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse4.2 Weitere Erfordernisse
       4.2.2 Übersetzung4.2.2 Übersetzung  
 

4.2.1

Anmelde- und Recherchengebühr

 

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr müssen innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Anmeldung (Grundfrist) an das EPA entrichtet werden. Unter "Einreichung der Anmeldung" ist in den Fällen, in denen die Anmeldung zunächst nicht den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt, der Anmeldetag gemäß II, 4.1.5 ii) zu verstehen.

 

Art. 78 (2)



Werden die Gebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, so können sie noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist zusätzlich eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Wie in XI, 9.2.2 angegeben, wird die Anmeldegebühr ermäßigt, wenn die für die Anmeldung verwendete Sprache keine Amtssprache des EPA ist. Allerdings sollte die Mitteilung gemäß Regel 85a (1) erst dann ergehen, wenn die Eingangsstelle sich davon überzeugt hat, dass der Anmeldung ein Anmeldetag nach Art. 80 zuerkannt wurde (siehe J 18/96, ABl. 8/1998, 403).

 

Regel 85 a (1)

Art. 2 Nr. 3b GebO

Regel 6 (3)