Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse
4.2.3 Als zurückgenommen geltende Anmeldung
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse4.2 Weitere Erfordernisse
  4.2.2 Übersetzung4.2.2 Übersetzung       
 

4.2.3

Als zurückgenommen geltende Anmeldung

 

Eine Anmeldung, die die in II, 4.2 genannten Erfordernisse nicht erfüllt, gilt als zurückgenommen. Gilt die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr als zurückgenommen, so tritt der Rechtsverlust mit dem Ablauf der Grundfrist ein (analoge Anwendung von J 4/86, ABl. 4/1988, 119, bestätigt durch G 4/98, ABl. 3/2001, 131, Nr. 7.2 der Gründe für die Stellungnahme). Dem Anmelder wird der Rechtsverlust mitgeteilt.

 

Art. 90 (3)

Regel 69 (1)



Eine Wiedereinsetzung in die Fristen von Art. 78 (2) und Regel 85a (vgl. II, 4.2.1) ist gemäß Art. 122 (5) ausgeschlossen (siehe J 12/82, ABl. 6/1983, 221). Hingegen ist bei Versäumung der Frist der Regel 6 (1) (vgl. II, 4.2.2) der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig.

 

Art. 122 (5)

Art. 122