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Eine Anmeldung, die die in II, 4.2 genannten Erfordernisse nicht erfüllt, gilt als zurückgenommen. Gilt die Anmeldung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr als zurückgenommen, so tritt der Rechtsverlust mit dem Ablauf der Grundfrist ein (analoge Anwendung von J 4/86, ABl. 4/1988, 119, bestätigt durch G 4/98, ABl. 3/2001, 131, Nr. 7.2 der Gründe für die Stellungnahme). Dem Anmelder wird der Rechtsverlust mitgeteilt.
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Art. 90 (3)
Regel 69 (1)
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