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Enthält die Teilanmeldung bei ihrer Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn bereits in der Stammanmeldung Anspruchsgebühren für Patentansprüche des Erfindungsgegenstands entrichtet worden sind, der nun in der Teilanmeldung behandelt wird (siehe III, 9).
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Regel 31 (1)
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