Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten
12.8 Erforderliche Gebührenhöhe
 

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TEIL A
KAPITEL III FORMALPRÜFUNGKAPITEL III FORMALPRÜFUNG
12. Benennung von Vertragsstaaten12. Benennung von Vertragsstaaten
  12.7 Angabe der Vertragsstaaten12.7 Angabe der Vertragsstaaten     12.9 Zurücknahme einer Benennung12.9 Zurücknahme einer Benennung  
 

12.8

Erforderliche Gebührenhöhe

 

Reicht der für Benennungsgebühren innerhalb der Fristen von Art. 79 (2) oder Regel 85a gezahlte Betrag unter Berücksichtigung der während der jeweiligen Frist erforderlichen Gebührenhöhe nicht für alle in Feld 32.2b des Formblatts 1001 angegebenen Vertragsstaaten aus und gibt der Einzahler nicht an, für welche Vertragsstaaten die Gebühren bestimmt sind, so wird der Einzahler aufgefordert, innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist die von ihm gewünschten Staaten mitzuteilen (siehe auch III, 12.4). Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so ist Art. 9 (2) GebO anzuwenden: Die Gebühren gelten nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht (siehe J 23/82, ABl. 4/1983, 127). Die Benennung der nicht durch die Benennungsgebühren erfassten Vertragsstaaten gilt als zurückgenommen, und dem Anmelder wird der Rechtsverlust mitgeteilt. Wegen des Eintritts des Rechtsverlusts siehe III, 12.5, zweiter Absatz.

 

Art. 7 (2) Satz 1 GebO

Art. 9 (2) Satz 2 GebO

Art. 91 (4)

Regel 69 (1)